2. Ungewöhnliche Platzverhältnisse einschließlich unbeweglicher Hemmnisse
(Regel 16.1a)
Gestützte und geschützte Bäume.
Entfernungsmarkierungen auf den Fairways.
Drainagen und neu angelegte Rasenflächen:
Die grasüberwachsene Drainagerinne auf Spielbahn 1 und 11 gilt als Boden in Ausbesserung (Regel 16.1). Ihr Verlauf ist durch die vertrocknete bzw. vertiefte Bodenlinie erkennbar. Ein Spieler darf straffreie Erleichterung nach Regel 16.1b in Anspruch nehmen, wenn die Rinne die Lage seines Balls oder den Raum seines beabsichtigten Schwungs beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung besteht nicht, wenn ausschließlich die Standposition des Spielers betroffen ist. Ist bekannt oder so gut wie sicher, dass ein nicht gefundener Ball in der Drainagerinne zur Ruhe gekommen ist, darf der Spieler Erleichterung nach Regel 16.1e in Anspruch nehmen.
Blumenanlagen:
Blumenanlagen/Blumenwiesen, Loch 5, 6, 9, 10, 16 sind Spielverbotszonen und werden als Boden in Ausbesserung behandelt. Sie sind durch ein Betretungsverbot geschützt.
Liegt ein Ball in einer Blumenanlage oder beeinträchtigt diese den Stand des Spielers oder den Raum seines beabsichtigten Schwungs, muss der Spieler straflose Erleichterung nach Regel 16.1f in Anspruch nehmen. Das Spielen eines Balls aus einer Blumenanlage ist nicht erlaubt.
Eine Beeinträchtigung allein der Spiellinie berechtigt nicht zur Erleichterung.
Strafe für einen Verstoß gegen diese Platzregel: Grundstrafe (Lochverlust im Lochspiel bzw. zwei Strafschläge im Zählspiel nach Regel 14.7a).
Alle Brücken am Platz.
Mit Rindenmulch bedeckte Wege, wobei einzelne Holzchips als lose hinderliche Naturstoffe gelten.
Alle Steinmauern auf dem Platz (zB. Loch 10 links neben dem Grün)
Ameisenhügel/Blumenanlagen. Absolutes Spielverbot!